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Das neue Maklerrecht mit Provisionsregelungen nach §§ 656a bis 656d BGB

Ab dem 23.12.2020 gelten bei Einfamilienhäusern (mit untergeordneter zweiter Wohnung) und Eigentumswohnungen die neuen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 656a bis 656d BGB. Nach diesen bedarf der Maklervertrag mit Kauf-Interessenten der Textform.

Gegenstand dieses Maklervertrages ist es, Interessenten geeignete Kaufobjekt anzubieten, nachzuweisen und / oder zu vermitteln. Im Falle des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages oder dessen Vermittlung zahlt der Käufer dem Makler die vereinbarte Provision, welche jeweils im Online-Exposé und gedruckten Exposé ausgewiesen ist.

Der Kauf-Interessent verpflichtet sich hierbei bei der Objektanfrage, an den Makler die ausgewiesene Provision zu zahlen. Sollte der Makler mit dem Verkäufer eine niedrige als die genannte Provision vereinbaren, reduziert sich in gleicher Weise die Provision des künftigen Käufers. Die Maklerprovision ist verdient mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages und fällig mit Rechnungstellung. Berechnungsgrundlage ist der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises hat auf die betragsmäßige Höhe der Provision keinen Einfluss.

Der Makler hat auch mit dem Verkäufer, der ihm die Doppeltätigkeit erlaubt hat, eine Provision in gleicher Höhe vereinbart. Der Kauf-Interessent ist damit einverstanden, dass der Makler auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig ist.

 

Die gute Nachricht:
Für unsere Kunden ändert sich an der Provision nichts!
Bereits seit unserer Firmengründung im Jahre 1993 arbeitet dahoim Immobilien mit der fairen Regelung der geteilten Provision für Käufer und Verkäufer.

 

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit aus wichtigem Grund von einem der Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Er endet mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Sollte der Kauf-Interessent die Kaufabsicht für dieses Objekt aufgeben, wird er dies dem Makler unverzüglich mitteilen.

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